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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 130/18   

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https://dejure.org/2020,77514
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 130/18 (https://dejure.org/2020,77514)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.06.2020 - L 11 AL 130/18 (https://dejure.org/2020,77514)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - L 11 AL 130/18 (https://dejure.org/2020,77514)
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  • BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch im Insolvenzgeldzeitraum -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 130/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde Insg jedoch nur für Lohnbestandteile gewährt, die im Insg-Zeitraum erarbeitet wurden (Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 8/08 R -).

    Vielmehr ist für jede Form der Arbeitsvergütung besonders zu prüfen, wie bzw welchem Zeitraum sie nach ihrer Eigenart zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 8/08 R -, BSGE 102, 303, Rn 19).

    Dies gilt auch, wenn die Überstundenvergütung ohne Änderung des Rechtsgrunds aufgrund einer abweichenden Fälligkeitsvereinbarung erstmals im Insg-Zeitraum fällig wird (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20).

    Eine etwaig getroffene Fälligkeitsvereinbarung, wonach diese Entgeltansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB im Insg-Zeitraum) fällig werden, ändert hieran nichts (vgl hierzu erneut: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20).

    Die Ansprüche des Klägers auf Urlaubsgeld (vgl zur insg-rechtlichen Berücksichtigung von Urlaubsgeld: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 22) für außerhalb des Insg-Zeitraums genommene Urlaubstage sind nicht insg-fähig.

    Vielmehr kommt es für rückständigen Lohn auf den Zeitpunkt an, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20 unter Hinweis auf ua auf BSG, Urteil vom 24. November 1983 - 10 RAr 12/82 -, SozR 4100 § 141b Nr. 29).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Fallgestaltung eines Lohnverzichts mit anschließender Neuentstehung und Fälligkeit in späteren Zeiträumen (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 21).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das BSG Ansprüche aus einem sog Restrukturierungstarifvertrag, der nach einem zunächst vereinbarten Lohnverzicht für den Fall der anschließenden Kündigung des Tarifvertrags die "ursprünglichen Ansprüche neu" entstehen und "unmittelbar fällig" werden ließ, nicht dem Insg-Zeitraum zugeordnet (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO).

    Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Arbeitsentgeltanspruchs bei der Berechnung des Insg ist neben dem arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund jedoch auch auf die Zweckbestimmung der Leistung abzustellen (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 21).

    Dies widerspricht dem sog "Erarbeitensprinzip" (vgl hierzu erneut: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20; ausführlich hierzu auch: Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand 2019, § 165 Rn 71ff).

    Da die Berücksichtigung der Entgeltansprüche aus § 6 Abs. 5 des Sondertarifvertrags bei der Berechnung des Insg bereits dem Zweck der Leistung widerspricht, kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem Sondertarifvertrag um einen sittenwidrigen Tarifvertrag oder um einen Vertrag zu Lasten der Beklagten handelt (vgl hierzu etwa: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 24).

  • BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 130/18
    Nur bei arbeitsrechtlichen Vereinbarungen bzw Regelungen, die für den Arbeitnehmer auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, besteht - unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt der jährlichen Sonderzahlung - ein Insg-Anspruch in Höhe des auf den Insg-Zeitraum entfallenden Anteils (vgl BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 87/99 R - Urteil vom 18. März 2004 - B 11 AL 57/03 R - Urteil vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R - ebenso: Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 2017 - L 11 AL 17/15 -).
  • BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 130/18
    Nur bei arbeitsrechtlichen Vereinbarungen bzw Regelungen, die für den Arbeitnehmer auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, besteht - unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt der jährlichen Sonderzahlung - ein Insg-Anspruch in Höhe des auf den Insg-Zeitraum entfallenden Anteils (vgl BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 87/99 R - Urteil vom 18. März 2004 - B 11 AL 57/03 R - Urteil vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R - ebenso: Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 2017 - L 11 AL 17/15 -).
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R

    Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 130/18
    Nur bei arbeitsrechtlichen Vereinbarungen bzw Regelungen, die für den Arbeitnehmer auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, besteht - unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt der jährlichen Sonderzahlung - ein Insg-Anspruch in Höhe des auf den Insg-Zeitraum entfallenden Anteils (vgl BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 87/99 R - Urteil vom 18. März 2004 - B 11 AL 57/03 R - Urteil vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R - ebenso: Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 2017 - L 11 AL 17/15 -).
  • BSG, 24.11.1983 - 10 RAr 12/82

    Konkursausfallgeld-Zeitraum - Lohn-und Gehaltserhöhungen - Rückwirkung - Anspruch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 130/18
    Vielmehr kommt es für rückständigen Lohn auf den Zeitpunkt an, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20 unter Hinweis auf ua auf BSG, Urteil vom 24. November 1983 - 10 RAr 12/82 -, SozR 4100 § 141b Nr. 29).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2017 - L 11 AL 17/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 130/18
    Nur bei arbeitsrechtlichen Vereinbarungen bzw Regelungen, die für den Arbeitnehmer auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, besteht - unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt der jährlichen Sonderzahlung - ein Insg-Anspruch in Höhe des auf den Insg-Zeitraum entfallenden Anteils (vgl BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 87/99 R - Urteil vom 18. März 2004 - B 11 AL 57/03 R - Urteil vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R - ebenso: Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 2017 - L 11 AL 17/15 -).
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